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AGB

Abdichtungstechnik Höller GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Abdichtungstechnik Höller GmbH

Stand: August 2026


1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Werk-, Dienst- und sonstige Leistungen zwischen der Abdichtungstechnik Höller GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und ihren Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.

1.2) Auftraggeber können sowohl Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) als auch Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sein.

Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich gegenüber Unternehmern oder Verbrauchern gelten, wird darauf ausdrücklich hingewiesen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zum Schutz von Verbrauchern, bleiben unberührt.

1.3) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:

  • Poolbeschichtungen und Poolabdichtungen
  • Dachbeschichtungen und Dachabdichtungen
  • Bodenbeschichtungen und Bodentechnik
  • Balkon- und Terrassenabdichtungen
  • Naturpool-, Schwimmteich- und Teichbeschichtungen
  • Bauwerksabdichtungen
  • Abdichtungs- und Beschichtungssysteme
  • Sanierungs-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten
  • damit zusammenhängende Neben-, Zusatz- und Regieleistungen.

Die konkret geschuldete Leistung ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis sowie allfälligen ausdrücklich vereinbarten Nachträgen.

1.4) Diese AGB bilden einen Bestandteil des jeweiligen Vertrages. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn deren Geltung vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt wurde.

1.5) Individuell getroffene Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gehen diesen AGB vor.

1.6) Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfanges sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit schriftlich oder in Textform festgehalten werden.

1.7) Gegenüber Verbrauchern bleiben insbesondere die zwingenden Bestimmungen des KSchG, FAGG und sonstiger verbraucherschützender Vorschriften unberührt.


2. Angebot, Auftragserteilung und Vertragsabschluss

2.1) Angebote können aufgrund einer Besichtigung bzw. Bestandsaufnahme vor Ort oder – sofern dies nach Art und Umfang der Leistung möglich ist – aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen erstellt werden.

Hierzu zählen insbesondere Pläne, Maße, Massenermittlungen, Fotos, Videos, Ausschreibungsunterlagen, technische Beschreibungen sowie Angaben des Auftraggebers, Planers oder anderer beteiligter Unternehmen.

Erfolgt vor Angebotslegung keine Besichtigung durch den Auftragnehmer, basiert das Angebot ausschließlich auf den zur Verfügung gestellten Informationen und den daraus für den Auftragnehmer erkennbaren Gegebenheiten.

Nicht erkennbare bzw. erst während der Arbeiten hervorkommende Umstände, insbesondere verdeckte Schäden, Feuchtigkeit, Hohlstellen, mangelhafte oder abweichende Untergrundkonstruktionen, statische oder konstruktive Mängel, Altbeschichtungen, zusätzliche Schichten, undichte Leitungen oder Einbauteile sowie vergleichbare Erschwernisse, sind vom vereinbarten Leistungsumfang nur umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Erforderliche zusätzliche Leistungen werden – soweit gesetzlich zulässig – gesondert vereinbart und verrechnet.

2.2) Angebote sind, sofern darin nichts anderes angegeben ist, für 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.

2.3) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber und Annahme des Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Die Auftragserteilung kann insbesondere schriftlich, elektronisch oder durch eine sonstige eindeutige Erklärung erfolgen.

2.4) Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfanges gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert verrechnet, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.


3. Preise, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

3.1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

3.2) Wurden Einheitspreise vereinbart, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach dem tatsächlich ausgeführten Naturmaß bzw. der tatsächlich ausgeführten Menge multipliziert mit dem vereinbarten Einheitspreis.

Im Angebot angeführte Flächen, Mengen oder Maße gelten daher, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Kalkulationsgrundlage und nicht als garantiertes Endmaß.

3.3) Bei ausdrücklich vereinbarten Pauschalpreisen umfasst die Pauschale ausschließlich die im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen.

Änderungen, Zusatzleistungen sowie bei Vertragsabschluss nicht erkennbare oder nicht vorhersehbare zusätzliche Arbeiten sind vom Pauschalpreis nicht umfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3.4) Sofern im Angebot keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, ist nach Auftragserteilung eine Anzahlung von 50 % des vereinbarten Auftragswertes fällig.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Materialbestellungen, Arbeitsvorbereitungen und verbindliche Terminreservierungen vom Eingang der vereinbarten Anzahlung abhängig zu machen.

3.5) Der verbleibende Rechnungsbetrag wird nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung bzw. des vereinbarten Leistungsabschnittes und Rechnungslegung fällig.

Sofern im Angebot oder auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.6) Geringfügige Mängel oder geringfügige Restarbeiten, welche die bestimmungsgemäße Nutzung des Werkes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen – soweit gesetzlich zulässig – nicht zur Zurückbehaltung des gesamten offenen Rechnungsbetrages.

Zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

3.7) Regie- und Zusatzarbeiten werden, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, nach tatsächlichem Material-, Arbeits-, Maschinen-, Fahrt- und sonstigem Aufwand zu den vereinbarten bzw. angemessenen Preisen verrechnet.


4. Ausführungstermine, Witterung und höhere Gewalt

4.1) Vereinbarte Ausführungszeiträume und Termine setzen voraus, dass sämtliche technischen, baulichen, organisatorischen und witterungsbedingten Voraussetzungen für eine fachgerechte Ausführung gegeben sind.

4.2) Beschichtungs- und Abdichtungsarbeiten sind insbesondere abhängig von Luft- und Untergrundtemperatur, Luftfeuchtigkeit, Untergrundfeuchtigkeit, Niederschlag, Wind, Taupunkt, Sonneneinstrahlung sowie den technischen Verarbeitungsvorgaben der eingesetzten Materialien.

4.3) Ist aufgrund der Witterung oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände eine fachgerechte Ausführung nicht möglich oder technisch nicht vertretbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten nicht zu beginnen, zu verschieben oder bereits begonnene Arbeiten vorübergehend einzustellen.

4.4) Daraus resultierende angemessene Terminverschiebungen stellen keinen vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug dar. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Terminänderungen ehestmöglich informieren.

4.5) Dies gilt sinngemäß auch bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen, insbesondere behördlichen Maßnahmen, Ausfällen wesentlicher Infrastruktur, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferstörungen oder vergleichbaren Ereignissen.

4.6) Verzögerungen oder Unterbrechungen, deren Ursache aus der Sphäre des Auftraggebers stammt, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.

Dies gilt insbesondere bei fehlender Baustellenbereitschaft, fehlendem Zugang, nicht abgeschlossenen Vorarbeiten, fehlender Strom- oder Wasserversorgung, ungeeigneten Untergründen, Behinderungen durch andere Gewerke oder fehlenden Genehmigungen.

4.7) Die dadurch verursachten zusätzlichen und nachweisbaren Aufwendungen können nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen gesondert verrechnet werden.


5. Leistungserbringung, Mitarbeiter und Subunternehmer

5.1) Die vertraglich vereinbarten Beschichtungs- und Abdichtungsapplikationen, insbesondere die Verarbeitung und Applikation der vom Auftragnehmer eingesetzten Beschichtungs- und Abdichtungssysteme, werden ausschließlich durch die Abdichtungstechnik Höller GmbH bzw. deren eigene Mitarbeiter ausgeführt.

Die eigentliche Applikation der Beschichtungs- und Abdichtungssysteme wird grundsätzlich nicht zur selbstständigen Ausführung an externe Subunternehmer weitergegeben.

5.2) Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, für vorbereitende, unterstützende, ergänzende oder nachgelagerte Arbeiten fachlich geeignete Subunternehmer, Partnerunternehmen oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

Dies betrifft insbesondere:

  • Reinigungs- und Untergrundreinigungsarbeiten
  • Schleif-, Strahl- und sonstige mechanische Vorarbeiten
  • Spachtel-, Ausgleichs- und Untergrundarbeiten
  • Untergrundsanierungen
  • Abbruch- und Demontagearbeiten
  • Schutz-, Abdeck- und Einhausungsarbeiten
  • Gerüst-, Kran-, Hebe- und Logistikleistungen
  • Transportarbeiten
  • Entsorgungsarbeiten
  • Bau- und Maurerarbeiten
  • Elektro- und Installationsarbeiten
  • sonstige Fachgewerke
  • sonstige Neben-, Vor- und Nacharbeiten, welche nicht die eigentliche Beschichtungs- oder Abdichtungsapplikation darstellen.

5.3) Der Auftragnehmer entscheidet unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Erfordernisse, ob solche Neben-, Vor- oder Nacharbeiten durch eigene Mitarbeiter oder durch fachlich geeignete externe Unternehmen ausgeführt werden.

Ein Anspruch des Auftraggebers auf Durchführung dieser Arbeiten ausschließlich durch eigene Mitarbeiter des Auftragnehmers besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

5.4) Werden Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen durch den Auftragnehmer selbst mit der Durchführung von Leistungen beauftragt, bleiben die gesetzlichen Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber unberührt.

5.5) Davon zu unterscheiden sind Unternehmen oder Fachkräfte, die unmittelbar durch den Auftraggeber beauftragt werden. Für deren Leistungen, Ausführungsqualität, Termine und allfällige Mängel übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung, soweit der betreffende Umstand nicht vom Auftragnehmer verursacht oder zu vertreten wurde.


6. Bauseitige Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten

6.1) Der Auftraggeber hat rechtzeitig sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße und fachgerechte Leistungsausführung erforderlich sind.

6.2) Soweit nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrages, obliegt die Prüfung bzw. Sicherstellung der Funktionsfähigkeit vorhandener Bauwerke, Konstruktionen, Rohrleitungen, Einbauteile und technischer Anlagen dem Auftraggeber bzw. den hierfür zuständigen Fachunternehmen.

6.3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Mängel, Schäden, Feuchtigkeitsprobleme, Undichtheiten, statische Probleme, Leitungsverläufe und sonstige für die Leistungserbringung wesentliche Umstände zu informieren.

6.4) Bei Pools, Schwimmteichen, Naturpools und vergleichbaren Anlagen sind insbesondere Rohrleitungen, Skimmer, Düsen, Bodenabläufe, Einbauteile, Pumpen, Filteranlagen, Verrohrungen und Anschlüsse vor Beginn der Abdichtungs- bzw. Beschichtungsarbeiten durch den Auftraggeber bzw. ein hierfür geeignetes Fachunternehmen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen, sofern diese Überprüfung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrages ist.

6.5) Eine vom Auftragnehmer ausgeführte Beschichtungs- oder Abdichtungsleistung beinhaltet keine Funktions- oder Dichtheitszusage für nicht vom Auftragnehmer hergestellte bzw. bearbeitete Rohrleitungen, Einbauteile, technische Anlagen oder Fremdgewerke.

6.6) Soweit eine bestimmte Untergrundvorbereitung erforderlich und diese nicht Bestandteil des Auftrages ist, hat der Auftraggeber den im Angebot bzw. in den technischen Vorinformationen vereinbarten Untergrundzustand rechtzeitig herzustellen.

6.7) Der Auftraggeber hat die vereinbarten Strom- und Wasseranschlüsse in ausreichender Dimensionierung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese müssen während der Arbeiten frei zugänglich und funktionsfähig sein.

6.8) Der Auftraggeber hat einen geeigneten Arbeits-, Maschinen-, Aufstell- und Lagerbereich kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6.9) Erforderliche behördliche Genehmigungen, Meldungen, statische Nachweise oder sonstige öffentlich-rechtliche Voraussetzungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig einzuholen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.


7. Bauseitige Vorleistungen und Fremdgewerke

7.1) Bauseitige Vorleistungen und Leistungen anderer Fachunternehmen müssen zum vereinbarten Ausführungszeitpunkt vollständig fertiggestellt und für die nachfolgende Leistung des Auftragnehmers technisch geeignet sein.

7.2) Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass bauseitige Vorleistungen und Leistungen anderer Fachunternehmen ordnungsgemäß und entsprechend den vereinbarten bzw. allgemein erforderlichen technischen Voraussetzungen ausgeführt wurden, soweit für den Auftragnehmer keine erkennbaren Bedenken bestehen.

7.3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Schäden, deren Ursache ausschließlich in mangelhaften bauseitigen Vorleistungen, bestehenden Bauwerksmängeln, Fremdgewerken oder sonstigen außerhalb seines vertraglichen Leistungsbereiches liegenden Umständen liegt.

Dies gilt nur, soweit der Auftragnehmer den betreffenden Mangel oder Schaden nicht selbst verursacht oder zu vertreten hat.

7.4) Werden während der Arbeiten Umstände festgestellt, die eine ordnungsgemäße Ausführung verhindern oder gefährden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung bzw. Behebung zu unterbrechen.

7.5) Entstehen aufgrund mangelhafter, verspäteter oder nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechender Vorleistungen zusätzliche Arbeiten, Wartezeiten, Anfahrten oder Terminverschiebungen, können daraus resultierende zusätzliche Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen gesondert verrechnet werden.


8. Materialanlieferung und Baustellenlogistik

8.1) Die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien, Maschinen, Geräte und Betriebsmittel werden vom Auftragnehmer entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang zur Baustelle bzw. zum Ausführungsort gebracht.

8.2) Anfahrts-, Transport-, Liefer-, Kran-, Hebe-, Entsorgungs- und sonstige Logistikkosten sind nur insoweit im vereinbarten Preis enthalten, als dies aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung hervorgeht.

8.3) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine geeignete und ausreichend tragfähige Zufahrt sowie die erforderlichen Aufstell-, Arbeits- und Lagerflächen vorhanden und zugänglich sind.

8.4) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Zufahrtsbeschränkungen, Gewichtsbeschränkungen, nicht ausreichend tragfähige Flächen, unterirdische Leitungen, empfindliche Flächen sowie sonstige Gefahren oder Hindernisse zu informieren.

8.5) Zusätzliche Aufwendungen aufgrund nicht mitgeteilter oder bei Angebotslegung nicht erkennbarer örtlicher Gegebenheiten können nach tatsächlichem Aufwand gesondert verrechnet werden, soweit hierfür eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage besteht.


9. Schutz angrenzender Bereiche

9.1) Der Auftraggeber hat bewegliche Gegenstände, Fahrzeuge, Möbel, Pflanzen und sonstige gefährdete Sachen aus dem unmittelbaren Arbeits- und Gefahrenbereich zu entfernen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9.2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf besonders empfindliche oder schutzbedürftige Bauteile, Oberflächen, Fahrzeuge und Einrichtungen hinzuweisen.

9.3) Besondere Schutz-, Einhausungs-, Abdeck- oder Abschirmmaßnahmen, die über die bei der vereinbarten Leistung üblicherweise erforderlichen Maßnahmen hinausgehen, sind nur dann vom vereinbarten Preis umfasst, wenn sie im Angebot berücksichtigt wurden.

Andernfalls können erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen gesondert vereinbart und verrechnet werden.


10. Änderungen, Zusatzleistungen und unvorhersehbare Umstände

10.1) Werden während der Ausführung zusätzliche Leistungen erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrages sind, können diese gesondert beauftragt und verrechnet werden.

10.2) Dies betrifft insbesondere Leistungen aufgrund von verdeckten Schäden, Feuchtigkeit, mangelhaften Untergründen, nicht erkennbaren Altbeschichtungen, zusätzlichen Durchdringungen oder Einbauteilen, zusätzlichen Detailausbildungen, technischen Problemen, Änderungen durch den Auftraggeber, zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder Behinderungen durch andere Gewerke.

10.3) Soweit möglich und zumutbar, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Durchführung wesentlicher kostenpflichtiger Zusatzleistungen über deren Erforderlichkeit informieren.

10.4) Ist eine sofortige Maßnahme erforderlich, um Schäden abzuwenden, die Baustelle zu sichern oder bereits ausgeführte Leistungen zu schützen, bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers unberührt.


11. Fertigstellung, Übernahme und Dokumentation

11.1) Nach Fertigstellung ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die ausgeführten Leistungen gemeinsam mit dem Auftraggeber zu besichtigen, soweit dies nach Art und Umfang des Auftrages zweckmäßig ist.

11.2) Festgestellte Mängel, Besonderheiten oder noch auszuführende Restarbeiten können in einem Übergabe-, Abnahme-, Baustellen- oder Bautagesprotokoll dokumentiert werden.

11.3) Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.


12. Gewährleistung

12.1) Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

12.2) Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit keine gesetzlich zulässige abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

12.3) Bei behaupteten Mängeln ist dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zu geben, die betroffene Leistung zu besichtigen und den behaupteten Mangel zu überprüfen.

Soweit dem Auftragnehmer gesetzlich ein Recht zur Verbesserung zukommt, ist ihm Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist einzuräumen.

12.4) Keine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers besteht für Mängel oder Schäden, deren Ursache nicht in der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung liegt.

Dies betrifft insbesondere Ursachen aus:

  • nicht vom Auftragnehmer ausgeführten Fremdgewerken
  • mangelhaften bauseitigen Vorleistungen
  • undichten Rohrleitungen oder Einbauteilen
  • technischen Defekten
  • statischen oder konstruktiven Mängeln
  • nachträglichen Fremdeingriffen
  • unsachgemäßer Nutzung
  • mangelnder Wartung
  • außergewöhnlicher mechanischer oder chemischer Beanspruchung,

soweit der jeweilige Umstand nicht vom Auftragnehmer verursacht oder zu vertreten wurde.

12.5) Natürliche Abnutzung, bestimmungsgemäßer Verschleiß und alters- bzw. nutzungsbedingte Veränderungen stellen für sich genommen keinen Mangel dar.

12.6) Freiwillige Hersteller-, Material-, Produkt-, System-, Haltbarkeits- oder Verarbeitungsgarantien sind von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden.

Für freiwillige Garantien gelten die jeweiligen Garantiebedingungen.


13. Haftung und Schadenersatz

13.1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die er oder Personen, für deren Verhalten er gesetzlich einzustehen hat, schuldhaft verursacht haben, soweit nachfolgend keine gesetzlich zulässige Einschränkung vereinbart wird.

13.2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Undichtheiten, deren Ursache ausschließlich außerhalb seines vereinbarten Leistungsbereiches liegt.

Dies betrifft insbesondere nicht vom Auftragnehmer bearbeitete Rohrleitungen, Skimmer, Düsen, Bodenabläufe, Pumpen, Filteranlagen, Anschlüsse, Einbauteile, technische Anlagen und Fremdgewerke, sofern der Schaden nicht vom Auftragnehmer verursacht oder zu vertreten wurde.

13.3) Der Auftragnehmer haftet ebenfalls nicht für Schäden, die ausschließlich auf mangelhafte bauseitige Vorleistungen, statische oder konstruktive Mängel, nachträgliche Fremdeingriffe oder andere außerhalb seines Verantwortungsbereiches liegende Ursachen zurückzuführen sind.

13.4) Für Schäden aufgrund unsachgemäßer Nutzung, mangelnder Wartung, außergewöhnlicher mechanischer oder chemischer Beanspruchung oder eigenmächtiger Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte haftet der Auftragnehmer nicht, soweit diese Schäden nicht vom Auftragnehmer verursacht oder zu vertreten wurden.

13.5) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

13.6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden und nicht in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss gesetzlich unzulässig ist.

13.7) Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Schadenersatz- und Haftungsbestimmungen unberührt.


14. Zahlungsverzug

14.1) Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte zu.

14.2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

14.3) Bei Unternehmergeschäften gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in der jeweils geltenden Höhe.

14.4) Der Auftragnehmer ist – soweit gesetzlich zulässig – berechtigt, bei Zahlungsverzug noch nicht ausgeführte Leistungen bis zur Zahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten.

14.5) Notwendige und zweckentsprechende Kosten der außergerichtlichen Betreibung können dem Auftraggeber im gesetzlich zulässigen Umfang verrechnet werden.


15. Rücktritt und Stornierung

15.1) Für gesetzliche Rücktrittsrechte von Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

15.2) Bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) unterliegen, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Rücktrittsbelehrung und, soweit erforderlich, ein Muster-Widerrufsformular.

15.3) Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass mit einer Dienst- oder Werkleistung bereits während einer bestehenden gesetzlichen Rücktrittsfrist begonnen wird, ist hierfür die gesetzlich erforderliche Erklärung des Verbrauchers einzuholen.

15.4) Im Falle der wirksamen Ausübung eines gesetzlichen Rücktritts- oder Widerrufsrechtes durch einen Verbraucher gelten hinsichtlich bereits erbrachter Leistungen, bestellter Materialien und sonstiger Aufwendungen ausschließlich die jeweils zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die nachfolgende Bearbeitungs- bzw. Stornopauschale kommt in einem solchen Fall nur insoweit zur Anwendung, als dies gesetzlich zulässig ist.

15.5) Wird ein bereits rechtswirksam erteilter bzw. unterfertigter Auftrag vom Auftraggeber außerhalb eines bestehenden gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechtes storniert, fällt für den bereits entstandenen administrativen und organisatorischen Aufwand eine Bearbeitungs- und Stornopauschale in Höhe von EUR 250,00 an, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

15.6) Bereits tatsächlich erbrachte Leistungen sowie nachweislich entstandene und dem konkreten Auftrag zurechenbare zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für speziell bestellte oder angefertigte Materialien, Planung, Arbeitsvorbereitung, Baustelleneinrichtung, Transporte oder sonstige auftragsbezogene Leistungen, können zusätzlich zur Bearbeitungs- und Stornopauschale verrechnet werden, soweit hierfür ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch besteht.

15.7) Gegenüber Unternehmern bleiben darüber hinausgehende gesetzliche Schadenersatz- und Entgeltansprüche des Auftragnehmers unberührt. Eine bereits geleistete Anzahlung kann mit berechtigten offenen Ansprüchen des Auftragnehmers verrechnet werden.



16. Technische Unterlagen und geistiges Eigentum

16.1) Vom Auftragnehmer erstellte technische Konzepte, Zeichnungen, Muster, Skizzen, Berechnungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet oder gewerblich verwertet werden, soweit entsprechende Rechte des Auftragnehmers daran bestehen.

16.2) Urheber-, Marken- und sonstige Schutzrechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

16.3) Dies gilt insbesondere für geschützte Marken, Systembezeichnungen, technische Systemaufbauten und Dokumentationen des Auftragnehmers.


17. Foto- und Referenzaufnahmen

17.1) Foto- und Videoaufnahmen von Baustellen und ausgeführten Leistungen dürfen nur unter Beachtung der gesetzlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen, Voraussetzungen verwendet werden.

17.2) Soweit für eine Veröffentlichung oder werbliche Nutzung eine Einwilligung des Auftraggebers oder einer anderen betroffenen Person erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.


18. Technische Vorinformationen, Pflege- und Verarbeitungsvorgaben

18.1) Technische Vorinformationen, Ausführungsbedingungen, Pflegehinweise, Übergabeprotokolle, Bautagesberichte und sonstige auftragsbezogene technische Unterlagen können ergänzender Bestandteil des jeweiligen Vertrages sein, sofern sie wirksam vereinbart bzw. übergeben wurden.

18.2) Der Auftraggeber hat die darin enthaltenen Bedienungs-, Wartungs-, Pflege- und Nutzungshinweise zu beachten.

18.3) Vorgaben und Hinweise hinsichtlich Untergrund, Feuchtigkeit, Wasserchemie, Temperatur, Reinigung, Wartung, Nutzung und sonstigen Betriebsbedingungen dienen insbesondere der ordnungsgemäßen Verwendung sowie der Funktion und Lebensdauer des ausgeführten Systems.

18.4) Werden vorgeschriebene oder vereinbarte Betriebs-, Wartungs-, Pflege- oder Nutzungsvorgaben nicht eingehalten, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Schäden oder Veränderungen, soweit diese ursächlich auf die Nichtbeachtung zurückzuführen sind und der Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist.


19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Schutzbestimmungen des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers nicht entzogen werden.

19.2) Für Unternehmer wird – soweit gesetzlich zulässig – die Zuständigkeit des für den Sitz der Abdichtungstechnik Höller GmbH sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

19.3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.


20. Schlussbestimmungen

20.1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

20.2) An die Stelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen.

20.3) Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.


Abdichtungstechnik Höller GmbH

Stand: August 2026